Artikel 3 VO (EG) 2000/1760

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

a)
Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b)
elektronischen Datenbanken,
c)
Tierpässen,
d)
Einzelregistern in jedem Betrieb.

Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Betroffenen, einschließlich der einschlägigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Verbraucherorganisationen, Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern die Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.