Artikel 5 VO (EG) 2000/1760

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG.

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dieser Austausch hat so zu erfolgen, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Tierhalters zu wahren.

Damit ein elektronischer Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten stattfinden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten.

Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die Kommission technische Bedingungen und Modalitäten für diesen Austausch fest und stellt die vollständige Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.

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