Artikel 6 VO (EG) 2000/1760

(1) In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat im Rahmen des in Artikel 5 genannten elektronischen Datenaustauschsystems keine Daten mit anderen Mitgliedstaaten austauscht, gilt Folgendes:

a)
die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt für jedes Tier, das für den Handel innerhalb der Union bestimmt ist, einen Pass mit den Angaben aus der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank aus;
b)
für jedes Tier, für das ein Pass ausgestellt wird, wird dieser Pass mitgeführt, wenn das Tier aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wird;
c)
bei Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb wird der für das betreffende Tier mitgeführte Pass der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist.

(2) Damit die Verbringungen von Tieren zum Ursprungsbetrieb in einem Mitgliedstaat zurückverfolgt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Informationen aus der Datenbank festzulegen, die in den Tierpass aufgenommen werden müssen, einschließlich der notwendigen Übergangsmaßnahmen für die Einführung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.