Artikel 11 VO (EG) 2000/1825

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a)
die Namen der für die Durchsetzung des Etikettierungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der anderen Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und insbesondere der für die vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen zuständigen Kontrollbehörden,
b)
bis 30. September 2000 eine Liste aller freiwilligen Angaben, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet genehmigt wurden,
c)
alle drei Monate eine aktualisierte Fassung der Liste gemäß Buchstabe b).

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