Artikel 11 VO (EG) 2000/1825
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
- a)
- die Namen der für die Durchsetzung des Etikettierungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der anderen Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und insbesondere der für die vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen zuständigen Kontrollbehörden,
- b)
- bis 30. September 2000 eine Liste aller freiwilligen Angaben, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet genehmigt wurden,
- c)
- alle drei Monate eine aktualisierte Fassung der Liste gemäß Buchstabe b).
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