Artikel 2 VO (EG) 2000/1825

Etikettierung bei Fehlen von Informationen

(1) Die Zulassungsnummer gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist

a)
entweder die Veterinärkontrollnummer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(1)
b)
oder, sofern keine Veterinärkontrollnummer existiert, die nationale Registernummer.

Liegt bis 1. Januar 2001 weder eine Veterinärkontrollnummer noch eine nationale Registernummer vor, so kann die Nummer durch Namen und Anschrift des Schlachthofs ersetzt werden.

(2) In Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird

a)
bei Fleisch von vor dem 1. Januar 1998 in der Gemeinschaft geborenen Tieren, soweit über den Geburtsort und/oder den Aufzuchtort dieser Tiere (den letzten Aufzuchtort ausgenommen) keine Informationen vorliegen, die Angabe des Geburtsortes und/oder des Aufzuchtortes durch die Angabe „*(vor dem 1. Januar 1998 geboren)” ersetzt;
b)
bei Fleisch von lebend in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, soweit über den Geburtsort und/oder den Aufzuchtort dieser Tiere (den letzten Aufzuchtort ausgenommen) keine Informationen vorliegen, die Angabe des Geburtsortes und/oder des Aufzuchtortes durch die Angabe „*(lebend in die Gemeinschaft einführt)” oder „*(lebend eingeführt aus … (Name des Drittlands))” ersetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

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