Artikel 3 VO (EG) 2000/1825
Vereinfachung der Herkunftsangabe
In Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist für Fleisch von Rindern, die für höchstens 30 Tage
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im Geburtsmitgliedstaat oder Geburtsdrittland,
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im Mitgliedstaat oder Drittland der Schlachtung
aufgezogen wurden, die Angabe dieses Mitgliedstaats oder Drittlands als Aufzuchtmitgliedstaat oder Aufzuchtdrittland nicht erforderlich, sofern diese Tiere in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland für länger als 30 Tage aufgezogen wurden.
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