Artikel 5c VO (EG) 2000/1825
Nicht vorverpackte Fleischteilstücke
(1) Die Marktteilnehmer und Organisationen tragen dafür Sorge, dass die Zusammenstellung der Partien bei Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 für alle nicht vorverpackten Fleischteilstücke, die gleichzeitig an einer Endverkaufsstelle angeboten werden, der Vorschrift nach demselben Absatz entspricht.
(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettieren die Marktteilnehmer und Organisationen an einer Endverkaufsstelle nicht vorverpackte Fleischteilstücke, die zum Verkauf angeboten werden, indem sie jeweils das Land der Geburt, das Land der Aufzucht und das Land der Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, angeben, gefolgt von dem Land, in dem die Schlachtkörper zerlegt wurden.
Das Fleisch von Tieren, die in unterschiedlichen Ländern geboren und/oder aufgezogen und/oder geschlachtet wurden, ist, wenn es zum Verkauf angeboten wird, deutlich voneinander zu trennen. In der Verkaufsstelle werden die Angaben jeweils in der Nähe des betreffenden Fleisches angebracht, so dass der Endverbraucher leicht zwischen Fleisch unterschiedlicher Herkunft unterscheiden kann.
Ein Marktteilnehmer, der nicht vorverpackte Fleischteilstücke zusammen zum Verkauf anbietet, erfasst jeden Tag mit dem jeweiligen Tagesdatum die Zulassungsnummern der Schlachthöfe, in denen die Tiere geschlachtet, und der Zerlegungsbetriebe, in denen die Schlachtkörper zerlegt wurden. Er gibt diese Informationen auf Nachfrage an den Verbraucher weiter.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann die Größe der Gruppe bei nicht vorverpackten Rindfleischteilstücken, die an den Endverkaufsstellen zum Verkauf angeboten werden, die Tagesproduktion überschreiten, soweit die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
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