Artikel 6 VO (EG) 2000/1825

Genehmigungsverfahren

(1) Die Frist gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, in der eine Genehmigung weder verweigert noch erteilt wurde bzw. in der die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den das Rindfleisch verbracht wird, keine zusätzlichen Angaben verlangt hat, wird beginnend ab dem Tag der Antragstellung auf zwei Monate festgesetzt.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird für hochwertige Rindfleischteilstücke in Einzelpackungen, die in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe einer genehmigten Spezifikation etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden und deren ursprüngliches Etikett nicht um weitere Angaben ergänzt wird, die Frist gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, auf 14 Tage festgesetzt.

(3) Im Sinne von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kann Rindfleisch in Kleinpackungen für den Einzelhandel, die in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe einer genehmigten Spezifikation etikettiert wurden, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht und dort vermarktet werden, ohne dass die Etikettierungsspezifikation zuvor von diesem Mitgliedstaat genehmigt werden muss, sofern

a)
die betreffenden Packungen unverändert bleiben;
b)
die vom Verpackungsmitgliedstaat genehmigte Spezifikation auch die Vermarktung des verpackten Rindfleisches in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt;
c)
der Mitgliedstaat, der die Genehmigung für eine derartige Spezifikation erteilt, allen anderen Mitgliedstaaten, in denen verpacktes Rindfleisch nach Maßgabe der genehmigten Spezifikation vermarktet werden soll, im Voraus alle erforderlichen Informationen übermittelt.

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