Artikel 7 VO (EG) 2000/1825
Kontrollen
(1) Marktteilnehmer und Organisationen gewähren den Sachverständigen der Kommission der zuständigen Behörde und der zuständigen unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 jederzeit Zugang zu ihren Betriebsstätten und allen Aufzeichnungen, die belegen, dass die Angaben auf den betreffenden Etiketten korrekt sind.
(2) Die zuständige Behörde und — im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 — die zuständige unabhängige Kontrollstelle führt auf der Grundlage von Risikoanalysen und insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Spezifikation regelmäßig Stichprobekontrollen durch. Für jede Kontrolle wird ein Kontrollbericht erstellt, in dem etwaige Mängel sowie die vorgeschlagenenen Abhilfemaßnahmen, etwaige Fristsetzungen und verhängte Sanktionen aufgeführt sind.
(3) Wird von der Möglichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht Gebrauch gemacht, so führen die Mitgliedstaaten die Kontrollen so durch, dass die Genauigkeit der Angaben auf den Etiketten hinreichend gewährleistet wird. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich insbesondere nach der Komplexität der betreffenden Spezifikation.
(4) Marktteilnehmer, Organisationen und unabhängige Kontrollstellen teilen der zuständigen Behörde alle sachdienlichen Informationen mit.
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