Artikel 8 VO (EG) 2000/1825
Genehmigungen durch Drittländer
(1) Die Kommission überprüft, ob die Mitteilungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vollständig sind. Bei Erhalt einer unvollständigen Mitteilung informiert die Kommission das betreffende Drittland und verweist auffehlenden Informationen.
Vollständige Mitteilungen werden an die Mitgliedstaaten weitergeleitet, es sei denn, die Kommission gelangt im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu dem Schluss, dass die in dem betreffenden Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen der genannten Verordnung nicht gleichwertig sind.
(2) Wann immer es die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 für angemessen hält zu überprüfen, ob die von einem Drittland mitgeteilten Verfahren und/oder Kriterien den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nach wie vor gleichwertig sind, kann sie das betreffende Drittland auffordern, alle erforderlichen Informationen vorzulegen. Die Kommission kann das betreffende Drittland insbesondere auffordern, Kopien der von der benannten zuständigen Behörde genehmigten Spezifikationen vorzulegen. Sie kann das betreffende Drittland außerdem auffordern, Vertretern der Kommission zu erlauben, in seinem Hoheitsgebiet Kontrollen durchzuführen.
(3) Werden die verlangten Informationen oder die Erlaubnis gemäß Absatz 2 der Kommission nicht innerhalb der von ihr gesetzten Fristen vorgelegt, so kann die Kommission daraus den Schluss ziehen, dass die in dem betreffenden Drittland angewandten Verfahren und/oder Kriterien den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht gleichwertig sind.
(4) Die Kommission kann ihre ursprüngliche Entscheidung über die Gleichwertigkeit der in dem betreffenden Drittland angewandten Verfahren und/oder Kriterien gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 jederzeit ändern.
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