Artikel 9 VO (EG) 2000/1825
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Unbeschadet der Sanktionen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung
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den Vorgaben des obligatorischen Etikettierungssystems nicht entspricht oder,
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bei freiwilliger Etikettierung, den Vorgaben der Spezifikation nicht entspricht bzw. eine Spezifikation nicht genehmigt wurde,
dass das Rindfleisch vom Markt genommen wird, bis es nach Maßgabe dieser Verordnung neuetikettiert wurde.
Erfüllt das betreffende Fleisch ansonsten jedoch alle einschlägigen Veterinär- und Hygienebedingungen, so können die Mitgliedstaaten abgesehen von den Sanktionen gemäß Absatz 1 genehmigen, dass dieses Fleisch auf direktem Wege der Verarbeitung zu Rindfleischerzeugnissen, ausgenommen die Erzeugnisse gemäß Artikel 12 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, zugeführt wird.
(3) Bis 1. Januar 2001 wird Rindfleisch nur vom Markt genommen, wenn das Etikett Angaben enthält, die geeignet sind den Verbraucher irrezuführen oder die der genehmigten Spezifikation nicht entsprechen.
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