Artikel 2 VO (EG) 2000/1886

(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Produktions und Vermarktungsregeln schließen Folgendes ein:

a)
Qualität, Größe oder Gewicht und Aufmachung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse,
b)
Probenahmen, Behältnisse für den Verkauf, Verpackung und Etikettierung sowie die Verwendung von Eis,
c)
die Bedingungen für die Erstvermarktung, die Regeln über den rationellen Absatz der Erzeugnisse zur Stabilisierung des Marktes einschließen können.

(2) Im Sektor Aquakultur können die in Absatz 1 genannten Regeln Maßnahmen einschließen, die das Einsetzen von Jungtieren oder andere Eingriffe in den Lebenszyklus der Aquakulturarten betreffen, auf die die Regeln Anwendung finden sollen, bis hin zu Vorschriften über die Ernte oder Lagerung einschließlich Gefrieren einer möglichen Überschussproduktion.

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