Artikel 1 VO (EG) 2000/1886

(1) Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Fangsektor werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn

a)
die Vermarktung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 65 % der insgesamt vermarkteten Mengen ausmacht und
b)
die Anzahl der Fischer auf den Schiffen, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation betrieben werden, über 50 % der Gesamtzahl aller Fischer ausmacht, die in dem Gebiet ansässig sind, auf das die Regeln ausgedehnt werden sollen.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vermarkteten Mengen zugrunde gelegt.

(3) Für die Berechnung des Prozentsatzes in Absatz 1 Buchstabe b) werden die Fischer an Bord von Schiffen mit einer Gesamtlänge von 10 m oder weniger proportional zum Verhältnis zwischen den von diesen Fischern vermarkteten Mengen und den im fraglichen Gebiet insgesamt vermarkteten Mengen berücksichtigt.

(4) Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Sektor Aquakultur gemäß der Definition in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2.2. Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(1) werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn die Erzeugung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die betreffende Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 40 % der insgesamt erzeugten Mengen ausmacht.

(5) Für die Anwendung von Absatz 4 werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen zugrunde gelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

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