Präambel VO (EG) 2000/1886

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000, mit der die Verordnungen (EWG) Nr. 3759/92(2) und (EWG) Nr. 1772/82(3) des Rates mit Wirkung ab 1. Januar 2001 aufgehoben werden, sieht Bestimmungen für die Ausdehnung von durch Erzeugerorganisationen festgelegten Regeln auf Nichtmitglieder vor. Es ist angebracht, den von der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgegebenen Rahmen mit Durchführungsbestimmungen auszufüllen und die in diesem Bereich gegenwärtig bestehende Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1336/95(5), aufzuheben.
(2)
Es müssen Kriterien festgelegt werden, nach denen die Repräsentativität der Erzeugerorganisationen zu beurteilen ist, deren Vermarktungsregeln auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden sollen. Zu diesen Kriterien sollte der Anteil gehören, der von den insgesamt vermarkteten Mengen der betreffenden Art oder Arten auf die Mitglieder der Organisation entfällt, so wie der Anteil an Fischern in dem fraglichen Gebiet, die Mitglieder der Organisation sind.
(3)
Um eine einheitliche Durchführung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Produktions- und Vermarktungsregeln auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden dürfen. Auch sollte zu diesem Zweck festgelegt werden, für welche Stufe diese ausgedehnten Regeln gelten.
(4)
Im Interesse einer gewissen Stabilität der Bedingungen, unter denen Fischereierzeugnisse vermarktet werden, sollte für die betreffenden Regeln eine Mindestanwendungsdauer festgesetzt werden.
(5)
Mitgliedstaaten, welche die Regeln einer Erzeugerorganisation verbindlich vorschreiben wollen, müssen diese der Kommission zur Prüfung vorlegen. Es muss hierauf im Einzelnen festgelegt werden, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind.
(6)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Ausdehnung von Regeln, die sich auf den ganzen Sektor auswirken kann, öffentlich bekannt machen müssen.
(7)
Für Änderungen der auf Nichtmitglieder ausgedehnten Regeln sollten dieselben Vorschriften der Notifizierung der Kommission und der Bekanntmachung gelten wie bei der ursprünglichen Ausdehnung.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1.

(3)

ABl. L 197 vom 6.7.1982, S. 1.

(4)

ABl. L 338 vom 30.11.1982, S. 11.

(5)

ABl. L 129 vom 14.6.1995, S. 4.

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