Artikel 15 VO (EG) 2000/1901

(1) Im Hinblick auf die Anpassung der Vereinfachungsschwellen achten die Mitgliedstaaten, die diese Schwellen

höher als in Artikel 28 Absatz 8 der Grundverordnung vorgesehen festsetzen, darauf, dass die in Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung genannte Bedingung erfüllt ist;

auf einen niedrigeren als den vorgesehenen Wert festsetzen — da für sie die in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegte Sonderregelung gilt —, darauf, dass die in Artikel 13 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung angegebene Grenze eingehalten wird.

(2) Um sicherzustellen, dass die in Artikel 13 erster Gedankenstrich genannte Bedingung erfüllt ist bzw. die in Artikel 13 zweiter Gedankenstrich angegebene Grenze eingehalten wird, genügt es, wenn die Mitgliedstaaten die Anpassung der Vereinfachungsschwellen gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 für die Anpassung der Assimilationsschwellen vorgesehenen Verfahren berechnen. Mitgliedstaaten, die ein anderes Verfahren anwenden, unterrichten hierüber die Kommission.

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