Artikel 14 VO (EG) 2000/1901

(1) Bei der Anpassung der Assimilationsschwellen gelten die in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen als erfüllt, wenn der Abdeckungsgrad auf dem Niveau gehalten wird, auf dem er sich bei Einführung der Schwellen befand.

(2) Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Bedingung erfüllt ist, genügt es, wenn die Mitgliedstaaten

a)
ihre Schwellen für das jeweilige Folgejahr auf der Basis der letzten für einen Zwölfmonatszeitraum vorliegenden Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten berechnen und
b)
ihre Schwellen so festlegen, dass für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum der Abdeckungsgrad des Zeitraums erreicht wird, der der Berechnung der Schwellen für das laufende Jahr zugrunde gelegt wurde.

Mitgliedstaaten, die ein anderes Verfahren anwenden, um diese Bedingung zu erfüllen, unterrichten hierüber die Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Abdeckungsgrad herabsetzen, sofern die in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen weiterhin erfüllt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen jährlich die Anpassung der Assimilationsschwellen. Vorzunehmen ist die Anpassung dann, wenn sich eine Änderung von mindestens 10 % des Schwellenwerts des laufenden Jahres ergibt.

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