Artikel 13 VO (EG) 2000/1901
(1) Die Mitgliedstaaten können die Vereinfachungsschwellen wie folgt festlegen:
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gemäß Artikel 28 Absatz 9 erster Unterabsatz der Grundverordnung auf Werte über 100000 EUR, sofern mindestens 95 % des Gesamtwertes ihrer Versendungen bzw. Eingänge durch periodische Anmeldungen mit allen gemäß Artikel 23 der Grundverordnung zu liefernden Angaben abgedeckt werden;
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wenn für sie die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Sonderregelung zur Anwendung kommt, gemäß Artikel 28 Absatz 9 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung auf Werte unter 100000 EUR, sofern sichergestellt ist, dass 95 % des Gesamtwertes ihrer Versendungen bzw. Eingänge durch periodische Anmeldungen mit allen gemäß Artikel 23 der Grundverordnung zu liefernden Angaben abgedeckt werden.
(2) Auskunftspflichtige, für die die in Artikel 28 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehene Vereinfachung gilt, geben auf der Anmeldung höchstens die zehn Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur an, die für den Bezugszeitraum der Anmeldung wertmäßig am wichtigsten sind. Für die übrigen Produkte ist der Code 99500000 anzugeben.
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