Artikel 12 VO (EG) 2000/1901

(1) Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Assimilationsschwellen erfüllen die folgenden Qualitätsanforderungen:

a)

Ergebnisse nach Waren

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass bei 90 % der achtstelligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit jeweils einem Anteil von 0,005 % oder mehr am Gesamtwert seiner Versendungen oder seiner Eingänge der Fehler bei den Jahreswerten 5 % nicht überschreitet. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch diese Qualitätsanforderung so weit anheben, dass bei 90 % der achtstelligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit jeweils einem Anteil von 0,001 % oder mehr am Gesamtwert seiner Versendungen oder seiner Eingänge der Fehler bei den Jahreswerten 5 % nicht überschreitet.

b)

Ergebnisse nach Partnerländern

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass bei seinen Ergebnissen nach Partnerländern der Fehler bei den Jahreswerten 1 % nicht überschreitet, ausgenommen jene Ergebnisse, die weniger als 3 % des Gesamtwertes seiner Versendungen oder seiner Eingänge ausmachen.

(2) Wenn sich der Anteil eines Mitgliedstaats am Gesamtwert der Versendungen oder Eingänge der Gemeinschaft auf weniger als 3 % beläuft, kann dieser Mitgliedstaat von den in Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz festgelegten Qualitätsanforderungen abweichen. In diesem Fall werden die dort genannten Anteile von 90 % und 0,005 % durch die Werte 70 % und 0,01 % ersetzt.

(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Qualitätsanforderungen zu erfüllen, berechnen die Mitgliedstaaten ihre Schwellenwerte anhand der Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten, die für Zwölfmonatszeiträume vor der Einführung der Schwellen vorliegen.

Für die Mitgliedstaaten, die wegen unvollständiger Informationen nicht in der Lage sind, Schwellenwerte zu berechnen, werden die Assimilationsschwellen auf Werte festgelegt, die weder unter den niedrigsten noch über den höchsten in den anderen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten liegen dürfen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Sonderregelung Gebrauch machen können.

(4) Wenn die Anwendung der gemäß diesem Artikel berechneten Schwellen bei einzelnen Warengruppen zu Ergebnissen führt, die mutatis mutandis nicht den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Qualitätsanforderungen genügen, und eine Herabsetzung der Schwellen der in Artikel 10 garantierten Entlastung der Marktteilnehmer zuwiderläuft, so können auf Veranlassung der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß dem in Artikel 30 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren geeignete Maßnahmen erlassen werden.

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