Artikel 11 VO (EG) 2000/1901

Im Sinne dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:

a)
„Fehler” ist die Abweichung zwischen den Ergebnissen, die ohne Anwendung der in Artikel 10 genannten Schwellen erzielt werden, und den Ergebnissen bei Anwendung dieser Schwellen. Werden die unter Anwendung der Schwellen erzielten Ergebnisse einem Korrekturverfahren unterworfen, so wird der Fehler durch Vergleich mit den korrigierten Ergebnissen ermittelt.
b)
„Gesamtwert” ist im Hinblick auf die Anpassung der Schwellen entweder der Wert der Versendungen oder der Wert der Eingänge, die innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums von den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern verzeichnet werden, mit Ausnahme derjenigen, für die die Befreiung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gilt.
c)
„Abdeckungsgrad” ist, bezogen auf einen gegebenen Gesamtwert, der wertmäßige Anteil der von den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern, die oberhalb der Assimilationsschwellen liegen, verzeichneten Versendungen oder Eingänge.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.