Artikel 10 VO (EG) 2000/1901

Die Mitgliedstaaten legen alljährlich die in Artikel 28 der Grundverordnung genannten Assimilations- oder Vereinfachungsschwellen fest. Sie gewährleisten dabei, dass einerseits die in diesem Kapitel genannten Qualitätsanforderungen erfüllt und andererseits die sich hieraus ergebenden Entlastungsmöglichkeiten für die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer voll ausgeschöpft werden.

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