Artikel 9 VO (EG) 2000/1901

(1) Der Auskunftspflichtige übermittelt die gemäß der Grundverordnung und in Anwendung derselben erforderlichen Angaben

a)
gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften;
b)
unmittelbar an die zuständigen nationalen Stellen oder über die Erhebungsstellen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck oder zu anderen statistischen oder administrativen Zwecken geschaffen haben;
c)
für einen gegebenen Berichtszeitraum wahlweise

in Form einer einzigen Anmeldung innerhalb einer Frist, die die zuständigen nationalen Stellen in ihren Anleitungen für die Auskunftspflichtigen festlegen,

oder in Form mehrerer Teilanmeldungen. In diesem Fall können die zuständigen nationalen Stellen verlangen, dass Übermittlungshäufigkeit und -fristen mit ihnen vereinbart werden, wobei die letzte Teilanmeldung allerdings innerhalb der gemäß dem ersten Gedankenstrich festgelegten Frist übermittelt werden muss.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss der Auskunftspflichtige, der in Anwendung der in Artikel 28 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Assimilationsschwelle von der Anmeldepflicht befreit ist, bei der Datenübermittlung nur den Vorschriften der zuständigen Steuerverwaltung nachkommen.

(3) Laut Artikel 34 der Grundverordnung stehen die Bestimmungen dieses Artikels bezüglich der Periodizität der Anmeldung einer Vereinbarung, die im Fall einer elektronischen Datenübermittlung die Lieferung der Daten in Echtzeit vorsieht, nicht entgegen.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung der statistischen Anmeldung in den Mitgliedstaaten, in denen die periodische statistische Anmeldung nicht getrennt von der periodischen Steueranmeldung erfolgt, im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen steuerrechtlichen Bestimmungen festgelegt.

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