Artikel 8 VO (EG) 2000/1901
(1) In den in Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Verzeichnissen bezeichnet die zuständige Steuerverwaltung die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer, die infolge einer Unternehmensspaltung, eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Unternehmensauflösung, die sich im Berichtszeitraum ereignet hat, nicht mehr in diesen Listen erscheinen werden.
(2) Die Lieferung der in Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Steuerauskünfte von den mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats an die für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen beschränkt sich auf die Informationen, die der Mehrwertsteuerpflichtige gemäß Artikel 22 der Richtlinie 77/388/EWG aufgrund steuerlicher Erfordernisse zu liefern hat.
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