Artikel 7 VO (EG) 2000/1901
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung kann als begründete Ausnahme der Fall gelten, in dem die Aufgabe der Auskunftserteilung für bestimmte Warenverkehre nicht von dem Rechtssubjekt, das der Marktteilnehmer verkörpert, selbst wahrgenommen wird, sondern von einem Bestandteil dieses Rechtssubjekts, wie z. B. einer Zweigniederlassung, einer fachlichen Einheit oder einer örtlichen Einheit.
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