Artikel 6 VO (EG) 2000/1901
(1) Folgende Angaben werden gemäß Artikel 10 der Grundverordnung zur Identifizierung eines innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers benötigt:
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Name und Vorname bzw. Firma;
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vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
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unter den in Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung genannten Bedingungen die Mehrwertsteuer-Kennummer.
Jedoch können die in Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung genannten statistischen Stellen auf eine oder mehrere dieser Angaben verzichten oder unter Voraussetzungen, die sie bestimmen können, die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer davon befreien.
In den in Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mitgliedstaaten sind die Auskünfte zur Identifizierung eines innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen zwischen den betreffenden Stellen, von der in dem oben genannten Artikel erwähnten Steuerverwaltung an die vorgenannten statistischen Stellen zu liefern, soweit die Steuerverwaltung darüber verfügt.
(2) Die Minimalliste der in den Registern der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 10 der Grundverordnung für jeden Marktteilnehmer in der Gemeinschaft zu erfassenden Daten umfasst folgende Angaben:
- a)
- Jahr und Monat der Registereintragung;
- b)
- die gemäß Absatz 1 für seine Identifizierung erforderlichen Angaben;
- c)
- seine jeweilige Eigenschaft als Auskunftspflichtiger oder als Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
- d)
- soweit es sich um einen Auskunftspflichtigen handelt, den Gesamtwert seiner innergemeinschaftlichen Warenverkehre für jeden Monat und für jeden Warenstrom sowie den in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Wert; diese Angaben werden allerdings nicht verlangt, wenn die Kontrolle der statistischen Daten anhand der in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Information sowie die Funktionsweise der in Artikel 28 derselben Verordnung genannten statistischen Schwellen außerhalb der Verwaltung des Registers der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer organisiert werden.
Die zuständigen nationalen Stellen können für ihren eigenen Bedarf noch andere Daten in das Register aufnehmen.
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