Artikel 5 VO (EG) 2000/1901
(1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnete Dritte wird im Folgenden „Drittanmelder” genannt.
(2) Der Drittanmelder liefert den zuständigen nationalen Stellen
- a)
- gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Auskünfte, die erforderlich sind
- —
-
zur Identifizierung seiner Person,
- —
zur Identifizierung aller Auskunftspflichtigen, die ihm die Aufgabe der Auskunftserteilung übertragen haben;
- b)
- für jeden Auskunftspflichtigen die Angaben, die entsprechend der Grundverordnung und in Anwendung derselben erforderlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.