Artikel 5 VO (EG) 2000/1901

(1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnete Dritte wird im Folgenden „Drittanmelder” genannt.

(2) Der Drittanmelder liefert den zuständigen nationalen Stellen

a)
gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Auskünfte, die erforderlich sind

zur Identifizierung seiner Person,

zur Identifizierung aller Auskunftspflichtigen, die ihm die Aufgabe der Auskunftserteilung übertragen haben;

b)
für jeden Auskunftspflichtigen die Angaben, die entsprechend der Grundverordnung und in Anwendung derselben erforderlich sind.

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