Artikel 4 VO (EG) 2000/1901
(1) Zum Auskunftspflichtigen im Sinne des Artikels 20 Nummer 5 der Grundverordnung wird jede natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal entweder bei der Versendung oder beim Eingang einen innergemeinschaftlichen Warenverkehr durchführt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Auskunftspflichtige liefert die Daten hinsichtlich seiner innergemeinschaftlichen Warenverkehre mittels der in Artikel 13 der Grundverordnung genannten periodischen Anmeldungen ab dem Monat, in dem er die Assimilationsschwelle überschreitet, gemäß den Bestimmungen der dann für ihn geltenden Schwelle.
(3) Wird jedoch die Mehrwertsteuer-Kennummer eines Auskunftspflichtigen infolge einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, des Namens, des Standorts, des Rechtsstatus oder dergleichen, die auf seine innergemeinschaftlichen Warenverkehre ohne wesentliche Auswirkungen bleibt, geändert, so ist bei dieser Änderung die in Absatz 1 genannte Regel nicht auf den auskunftspflichtigen anzuwenden. Dieser bleibt den gleichen statistischen Verpflichtungen unterworfen wie vor der Änderung.
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