Artikel 3 VO (EG) 2000/1901
(1) Das Intrastat-System gilt nicht für
- a)
- Waren, die dem zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstehen oder nach diesen Verfahren gewonnen oder hergestellt wurden;
- b)
- Waren, die zwischen Teilen des statistischen Erhebungsgebiets der Gemeinschaft befördert werden, von denen zumindest ein Teil nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG des Rates(1) gehört.
Unbeschadet des Zollrechts gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die genannten Waren mit Ausnahme der Artikel 2, 4, 5, 8 bis 20, 24 Absätze 1, 2 — ausgenommen Unterabsatz 3 —, 3 und 4 sowie der Artikel 28, 29, 30 und 47.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der Daten bezüglich der in Absatz 1 genannten Waren auf der Grundlage der für diese Waren geltenden Zollverfahren.
(3) In Ermangelung des statistischen Exemplars des Einheitspapiers mit den Angaben des Artikels 23 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung übermitteln die Zollstellen den zuständigen statistischen Stellen mindestens monatlich eine periodische Aufstellung dieser Daten nach Warenart gemäß den Modalitäten, die die genannten Stellen miteinander vereinbaren.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.
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