Artikel 3 VO (EG) 2000/1901

(1) Das Intrastat-System gilt nicht für

a)
Waren, die dem zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstehen oder nach diesen Verfahren gewonnen oder hergestellt wurden;
b)
Waren, die zwischen Teilen des statistischen Erhebungsgebiets der Gemeinschaft befördert werden, von denen zumindest ein Teil nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG des Rates(1) gehört.

Unbeschadet des Zollrechts gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die genannten Waren mit Ausnahme der Artikel 2, 4, 5, 8 bis 20, 24 Absätze 1, 2 — ausgenommen Unterabsatz 3 —, 3 und 4 sowie der Artikel 28, 29, 30 und 47.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der Daten bezüglich der in Absatz 1 genannten Waren auf der Grundlage der für diese Waren geltenden Zollverfahren.

(3) In Ermangelung des statistischen Exemplars des Einheitspapiers mit den Angaben des Artikels 23 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung übermitteln die Zollstellen den zuständigen statistischen Stellen mindestens monatlich eine periodische Aufstellung dieser Daten nach Warenart gemäß den Modalitäten, die die genannten Stellen miteinander vereinbaren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

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