Artikel 17 VO (EG) 2000/1901
(1) Die Auskunftspflichtigen werden, soweit die Anwendung der für ein bestimmtes Jahr festgelegten Assimilations- und Vereinfachungsschwellen dies zulässt, von ihren Verpflichtungen befreit, wenn sie die genannten Schwellen im jeweiligen Vorjahr nicht überschritten haben.
(2) Die Bestimmungen für die einzelnen statistischen Schwellen gelten jeweils für das ganze Jahr.
Wenn der Wert der innergemeinschaftlichen Warenverkehre eines Auskunftspflichtigen im Laufe des Jahres allerdings die für ihn geltende Schwelle übersteigt, liefert er die Angaben über seine innergemeinschaftlichen Warenverkehre gemäß den Bestimmungen der darin auf ihn anzuwendenden Schwelle ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird. Wenn die betreffende Bestimmung die Übermittlung der in Artikel 13 der Grundverordnung vorgesehenen periodischen Anmeldungen impliziert, setzen die Mitgliedstaaten die Übermittlungsfrist gemäß ihrer spezifischen Verwaltungsorganisation fest.
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