Artikel 18 VO (EG) 2000/1901

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen zu den von ihnen berechneten Schwellenwerten mindestens zwei Wochen vor ihrer Veröffentlichung. Auf Wunsch übermitteln sie der Kommission auch die für die Bewertung dieser Schwellen erforderlichen Daten, und zwar sowohl für den der Berechnung zugrunde gelegten Zeitraum als auch für ein bestimmtes Kalenderjahr.

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