Artikel 19 VO (EG) 2000/1901

Zur Anwendung von Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung und von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung legen die Mitgliedstaaten getrennte Schwellenwerte für Eingänge und Versendungen fest, und zwar so, dass mindestens 95 % der Auskunftspflichtigen von der Angabe des „statistischen Wertes” , der „Lieferbedingungen” , des „Verkehrszweigs” und des „statistischen Verfahrens” befreit sind.

Hinsichtlich des „statistischen Wertes” stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abdeckung des Wertes der Versendungen oder Eingänge mindestens 70 % des Handels erreicht. Der Grenzwert von 95 % der Auskunftspflichtigen kann bis auf 90 % gesenkt werden, wenn der Abdeckungsgrad von 70 % nicht erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Schwellen auf der Basis der letzten für einen Zwölfmonatszeitraum verfügbaren Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten.

Die Informationen über die Einführung dieser Schwellen werden von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Oktober 2000 veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können ihre Schwellen in jedem Kalenderjahr anpassen, sofern die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen erfüllt bleiben. Die Informationen über die Anpassung der Schwellen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Oktober des der Anpassung vorausgehenden Jahres veröffentlicht.

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