Artikel 20 VO (EG) 2000/1901
(1) Eine Schwelle je Geschäft kann unter den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen angewandt werden. Unbeschadet des Absatzes 2 bietet diese Schwelle den Auskunftspflichtigen die Möglichkeit, die Gesamtheit der unterhalb der genannten Schwelle liegenden Geschäfte unter einer Sammelposition der Kombinierten Nomenklatur zusammenzufassen; in diesem Fall wird die Anwendung von Artikel 23 der Grundverordnung auf die Lieferung folgender Daten beschränkt:
- —
-
beim Eingang: Versendungsmitgliedstaat,
- —
bei der Versendung: Bestimmungsmitgliedstaat,
- —
Wert der Waren.
Die in Absatz 1 genannte Sammelposition wird mit dem KN-Code 99500000 bezeichnet.
Für die Zwecke dieses Artikels ist „Geschäft” jedes in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung genannte Geschäft.
Die Schwelle je Geschäft wird auf 100 EUR festgelegt.
(2) Innerhalb des durch diesen Artikel gesetzten Rahmens können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 angesprochene Möglichkeit verweigern oder einschränken, wenn sie ein Missverhältnis zwischen den Zielsetzungen der Verringerung des Meldeaufwands und der Wahrung einer hinreichenden Qualität der statistischen Information feststellen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vom Auskunftspflichtigen verlangen, dass er die für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständige nationale Stelle vorab um Inanspruchnahme der in Absatz 1 angesprochenen Möglichkeit ersucht.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen der Kommission Informationen, die eine Bewertung der Anwendung dieses Artikels ermöglichen.
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