Artikel 21 VO (EG) 2000/1901

Die Angaben betreffend die in der Liste in Anhang 1 genannten Waren sind von der Aufbereitung und infolgedessen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung auch von der Erhebung ausgeschlossen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.