Artikel 23 VO (EG) 2000/1901

Für die Bestimmung der auf dem Datenträger zu erfassenden Warenmenge gilt:

a)
„Eigenmasse” ist die Reinmasse der Waren ausschließlich aller Umschließungen; sie ist in Kilogramm anzugeben. Für die in Anhang II angegebenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur ist die Angabe der Eigenmasse jedoch für die Auskunftspflichtigen fakultativ. Wenn der genannte Anhang aufgrund der jährlichen Aktualisierung der Kombinierten Nomenklatur geändert werden muss, werden diese Änderungen den Auskunftspflichtigen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) mitgeteilt.
b)
„Besondere Maßeinheiten” sind die Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der in Kilogramm ausgedrückten Maßeinheiten der Masse; sie sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I „Einführende Vorschriften” dieser Nomenklatur veröffentlicht sind.

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