Artikel 24 VO (EG) 2000/1901

(1) Der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung genannte Wert der Waren wird auf dem Datenträger für die statistischen Informationen gemäß den in den Absätzen 2 und 3 definierten Modalitäten angegeben.

(2) Der im Feld „Rechnungsbetrag” des Datenträgers für die statistischen Informationen anzugebende Warenwert ist der Wert der gemäß Richtlinie 77/388/EWG für fiskalische Zwecke festzulegenden Besteuerungsgrundlage. Bei Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, darf der Betrag dieser Steuer jedoch nicht im Wert der Waren einbegriffen sein.

Wenn die Besteuerungsgrundlage nicht zu fiskalischen Zwecken bestimmt werden muss, entspricht der anzugebende Wert dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer oder dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre.

Bei Lohnveredelungsvorgängen entspricht der Wert der Waren im Hinblick auf und im Anschluss an diese Vorgänge dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde.

(3) Auskunftspflichtige, die mit dem Betrag ihrer jährlichen Eingänge oder Versendungen über den von jedem Land gemäß Artikel 19 festgelegten Grenzwerten liegen, tragen ebenfalls den statistischen Wert der Waren, wie in Absatz 5 definiert, in dem dazu vorgesehenen Feld auf dem Datenträger für die statistischen Informationen ein.

(4) In Abweichung von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die Auskunftspflichtigen von der Lieferung des statistischen Werts der Waren befreien.

In diesem Fall berechnen die betroffenen Mitgliedstaaten den statistischen Wert der Waren je Warenart wie in Absatz 5 beschrieben.

(5) Der statistische Wert basiert auf dem von den Auskunftspflichtigen in Anwendung von Absatz 2 angegebenen Warenwert. Er umfasst lediglich diejenigen Nebenkosten, wie Transport- und Versicherungskosten, die sich auf den Teil der Wegstrecke beziehen, der

bei der Versendung im statistischen Erhebungsgebiet des Versendungsmitgliedstaats liegt;

beim Eingang außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets des Eingangsmitgliedstaats liegt.

(6) Der in den vorangegangenen Absätzen definierte Wert der Waren wird in Landeswährung angegeben, wobei folgender Wechselkurs anzuwenden ist:

der zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für fiskalische Zwecke anwendbare Kurs, sofern eine solche festgelegt wird; andernfalls

der amtliche Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erstellung der Anmeldung oder der zur Berechnung des Zollwertes anwendbare Kurs, sofern von den Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen festgelegt worden sind.

(7) Gemäß Artikel 26 der Grundverordnung ist der Wert der Waren, der in den an die Kommission zu übermittelnden Ergebnissen genannt wird, der in Absatz 5 beschriebene statistische Wert.

(8) Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten Informationen, die eine Bewertung der Anwendung von Absatz 3 ermöglichen.

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