Artikel 25 VO (EG) 2000/1901

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)
„Geschäft” ist jedes Geschäft, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt oder nicht, das eine Warenbewegung, die in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfasst wird, zur Folge hat.
b)
„Art des Geschäfts” ist die Gesamtheit der Merkmale, die die einzelnen Geschäfte voneinander unterscheiden.

(2) Die einzelnen Geschäfte unterscheiden sich nach ihrer Art gemäß der Liste in Anhang III.

Die Art des Geschäfts wird auf dem Datenträger durch die Codenummer der entsprechenden Kategorie in Spalte A der genannten Liste kenntlich gemacht.

(3) Innerhalb der Grenzen der in Absatz 2 genannten Liste können die Mitgliedstaaten die Erhebung der Daten betreffend die Art des Geschäfts bis auf die Ebene, die sie beim Warenverkehr mit Drittländern anwenden, vorschreiben, ungeachtet dessen, ob die Daten in diesem Rahmen als Angaben zur Art des Geschäfts oder als Angaben zum Zollverfahren erhoben werden.

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