Artikel 26 VO (EG) 2000/1901

(1) „Ursprungsland” ist das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben.

Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

(2) Das Ursprungsland wird mit dem Code bezeichnet, der dem Land in der gültigen Fassung des in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates(1), genannten Länderverzeichnisses zugeordnet ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6.

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