Artikel 27 VO (EG) 2000/1901

(1) „Ursprungsregion” ist die Region im Absendemitgliedstaat, in der die Waren hergestellt bzw. montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet wurden; in Ermangelung einer Ursprungsregion ist an ihrer Stelle entweder die Region, in der die Waren in den Handel gebracht wurden, oder die Region, aus der die Waren versendet wurden, anzugeben.

(2) „Bestimmungsregion” ist die Region im Eingangsmitgliedstaat, in der die Waren verbraucht bzw. montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet werden sollen; in Ermangelung einer Bestimmungsregion ist an ihrer Stelle entweder die Region, in der die Waren in den Handel gebracht werden sollen, oder die Region, in die die Waren versendet werden, anzugeben.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der von der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, erstellt eine Liste seiner Regionen und legt einen maximal zweistelligen Code fest, mit dem die Regionen auf dem Datenträger zu bezeichnen sind.

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