Artikel 28 VO (EG) 2000/1901

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Lieferbedingungen” die Bestimmungen des Kaufvertrages, in denen die Pflichten des Verkäufers und des Käufers gemäß den in Anhang IV aufgeführten Incoterms der Internationalen Handelskammer geregelt sind.

(2) Innerhalb der Grenzen des Artikels 19 und der in Absatz 1 genannten Liste können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Lieferbedingungen auf dem Datenträger erfasst werden, und legen fest, auf welche Weise sie angegeben werden.

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