Artikel 29 VO (EG) 2000/1901
(1) „Mutmaßlicher Verkehrszweig” ist bei der Versendung der Waren der Verkehrszweig, der durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt wird, mit dem die Waren vermutlich das statistische Erhebungsgebiet des Absendemitgliedstaats verlassen, und beim Eingang der Verkehrszweig, der durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt wird, mit dem die Waren vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet des Eingangsmitgliedstaats gelangt sind.
(2) Innerhalb der Grenzen des Artikels 19 sind auf dem Datenträger folgende Verkehrszweige anzugeben:
Code | Bezeichnung |
---|---|
1 | Seeverkehr |
2 | Eisenbahnverkehr |
3 | Straßenverkehr |
4 | Luftverkehr |
5 | Postsendungen |
7 | Rohrleitungen |
8 | Binnenschifffahrt |
9 | Eigener Antrieb |
Der Verkehrszweig wird auf dem betreffenden Datenträger durch die entsprechende Codenummer angegeben.
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