Artikel 30 VO (EG) 2000/1901

(1) „Statistisches Verfahren” ist die Kategorie von Versendungen oder Eingängen, die in der Spalte A oder in der Spalte B der in Anhang 3 aufgeführten Liste der Geschäfte nicht ausreichend berücksichtigt wird.

(2) Innerhalb der Grenzen des Artikels 19 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die statistischen Verfahren auf dem Datenträger erfasst werden, und legen fest, auf welche Weise sie angegeben werden.

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