Artikel 31 VO (EG) 2000/1901
(1) „Besondere Warenbewegungen” im Sinne von Artikel 33 der Grundverordnung sind Warenbewegungen, die durch signifikante Merkmale für die Interpretation der Informationen gekennzeichnet sind; diese Besonderheiten betreffen je nach Fall die Bewegung an sich, die Warenart, das Geschäft, das die Warenbewegung zur Folge hat, oder den Auskunftspflichtigen.
(2) Die besonderen Warenbewegungen betreffen:
- a)
- vollständige Fabrikationsanlagen,
- b)
- Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne von Kapitel 3,
- c)
- Meeresprodukte,
- d)
- Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte,
- e)
- Teilsendungen,
- f)
- militärischen Bedarf,
- g)
- Einrichtungen auf hoher See,
- h)
- Raumflugkörper,
- i)
- Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen,
- j)
- Abfälle.
(3) Soweit in dieser Verordnung oder in kraft Artikel 30 der Grundverordnung erlassenen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, werden die besonderen Warenbewegungen entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten angegeben.
(4) Unbeschadet des Artikels 13 der Grundverordnung erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften für die Anwendung dieses Titels und benutzen, falls erforderlich, andere als die in der Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission(1) genannten statistischen Informationsquellen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 32.
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