Artikel 32 VO (EG) 2000/1901
(1) „Vollständige Fabrikationsanlage” ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien verschiedener Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, im Folgenden „Komponenten” genannt, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen sollen.
Wie Komponenten können alle anderen zum Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage bestimmten Waren behandelt werden, soweit sie nicht nach der Grundverordnung von der statistischen Aufbereitung ausgenommen sind.
(2) Die statistische Erfassung der Eingänge und Versendungen vollständiger Fabrikationsanlagen kann Gegenstand einer Vereinfachung der Anmeldung sein. Die Anwendung dieser Vereinfachung wird den Auskunftspflichtigen auf Antrag nach Maßgabe dieses Kapitels gestattet.
(3) Die Vereinfachung kann nur für vollständige Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren Gesamtwert jeweils 1,5 Mio. EUR überschreitet, es sei denn, es handelt sich um Ersatzbeschaffungen.
Der Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage ergibt sich aus der Addition der Werte ihrer Komponenten einerseits und der Werte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Waren andererseits. Der zu berücksichtigende Wert ist der für die Ware in Rechnung gestellte Betrag oder, in Ermangelung dessen, der Betrag, der im Falle eines Verkaufs oder Kaufs in Rechnung gestellt würde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.