Artikel 33 VO (EG) 2000/1901

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels werden Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel fallen, unter der Sammelposition von Kapitel 98, die sich auf das betreffende Kapitel bezieht, erfasst, es sei denn, die in Artikel 35 genannte zuständige Dienststelle beschließt, sie in Kapitel 98 unter den entsprechenden Sammelpositionen auf der Ebene der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu erfassen oder Absatz 2 anzuwenden.

Die Vereinfachung schließt jedoch nicht aus, dass die zuständige Dienststelle in bestimmten Fällen Komponenten den KN-Unterpositionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) zuordnet, zu denen sie gehören.

(2) In den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte zuständige Dienststelle der Ansicht ist, dass der Wert bestimmter vollständiger Fabrikationsanlagen zu gering ist, um ihre Erfassung unter den die entsprechenden Kapitel betreffenden Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen zu rechtfertigen, finden spezifische, in der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Sammelpositionen Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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