Artikel 34 VO (EG) 2000/1901
Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten gemäß der Kombinierten Nomenklatur folgende Regeln:
- 1.
- Der Code besteht aus 8 Ziffern.
- 2.
- Die ersten beiden Ziffern sind 9 und 8.
- 3.
- Die dritte Ziffer ist 8 und dient der Kennzeichnung vollständiger Fabrikationsanlagen.
- 4.
- Die vierte Ziffer liegt zwischen 0 und 9, entsprechend dem Wirtschaftszweig, zu dem die vollständige Fabrikationsanlage hauptsächlich zu rechnen ist, und gemäß der nachstehenden Gliederung:
Code Wirtschaftszweige 0 Energiewirtschaft (einschließlich Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser) 1 Gewinnung von nichtenergetischen Mineralien (einschließlich Aufbereitung von Metallerzen und Topfgewinnung); Be- und Verarbeitung von Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas 2 Erzeugung von Eisen und Stahl; Be- und Verarbeitung von Metallen (ohne Maschinen- und Fahrzeugbau 3 Maschinen- und Fahrzeugbau; Feinmechanik und Optik 4 Chemische Industrie (einschließlich Chemiefaserindustrie); Verarbeitung von Kautschuk und Kunststoffen 5 Nahrungs- und Genußmittelgewerbe 6 Textil-, Leder-, Schuh- und Bekleidungsgewerbe 7 Be- und Verarbeitung von Holz; Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung (einschließlich Druckerei- und Verlagsgewerbe); anderweitig nicht genanntes Verarbeitendes Gewerbe 8 Verkehr (ohne mit dem Verkehr verbundene Tätigkeiten, Reisebüros, Verkehrsvermittlung und Lagerei) und Nachrichtenübermittlung 9 Wassergewinnung, -reinigung und -verteilung; mit dem Verkehr verbundene Tätigkeiten; anderweitig nicht genannte Wirtschaftszweige - 5.
- Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen der Nummer des Kapitels der Kombinierten Nomenklatur, auf das sich die Sammelposition bezieht. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 sind die fünfte und die sechste Ziffer jedoch jeweils 9.
- 6.
- Bei den Sammelpositionen
- —
-
auf der Ebene eines Kapitels der Kombinierten Nomenklatur sind die siebte und die achte Ziffer jeweils 0;
- —
auf der Ebene einer Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems entsprechen die siebte und die achte Ziffer jeweils der dritten und der vierten Ziffer dieser Position.
- 7.
- Die in Artikel 33 Absatz 2 genannte zuständige Dienststelle schreibt die Bezeichnung und die KN-Codenummer vor, die auf dem Datenträger für die statistischen Informationen zur Kennzeichnung der Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage zu verwenden sind.
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