Artikel 34 VO (EG) 2000/1901

Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten gemäß der Kombinierten Nomenklatur folgende Regeln:

1.
Der Code besteht aus 8 Ziffern.
2.
Die ersten beiden Ziffern sind 9 und 8.
3.
Die dritte Ziffer ist 8 und dient der Kennzeichnung vollständiger Fabrikationsanlagen.
4.
Die vierte Ziffer liegt zwischen 0 und 9, entsprechend dem Wirtschaftszweig, zu dem die vollständige Fabrikationsanlage hauptsächlich zu rechnen ist, und gemäß der nachstehenden Gliederung:

Code Wirtschaftszweige
0 Energiewirtschaft (einschließlich Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser)
1 Gewinnung von nichtenergetischen Mineralien (einschließlich Aufbereitung von Metallerzen und Topfgewinnung); Be- und Verarbeitung von Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas
2 Erzeugung von Eisen und Stahl; Be- und Verarbeitung von Metallen (ohne Maschinen- und Fahrzeugbau
3 Maschinen- und Fahrzeugbau; Feinmechanik und Optik
4 Chemische Industrie (einschließlich Chemiefaserindustrie); Verarbeitung von Kautschuk und Kunststoffen
5 Nahrungs- und Genußmittelgewerbe
6 Textil-, Leder-, Schuh- und Bekleidungsgewerbe
7 Be- und Verarbeitung von Holz; Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung (einschließlich Druckerei- und Verlagsgewerbe); anderweitig nicht genanntes Verarbeitendes Gewerbe
8 Verkehr (ohne mit dem Verkehr verbundene Tätigkeiten, Reisebüros, Verkehrsvermittlung und Lagerei) und Nachrichtenübermittlung
9 Wassergewinnung, -reinigung und -verteilung; mit dem Verkehr verbundene Tätigkeiten; anderweitig nicht genannte Wirtschaftszweige

5.
Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen der Nummer des Kapitels der Kombinierten Nomenklatur, auf das sich die Sammelposition bezieht. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 sind die fünfte und die sechste Ziffer jedoch jeweils 9.
6.
Bei den Sammelpositionen

auf der Ebene eines Kapitels der Kombinierten Nomenklatur sind die siebte und die achte Ziffer jeweils 0;

auf der Ebene einer Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems entsprechen die siebte und die achte Ziffer jeweils der dritten und der vierten Ziffer dieser Position.

7.
Die in Artikel 33 Absatz 2 genannte zuständige Dienststelle schreibt die Bezeichnung und die KN-Codenummer vor, die auf dem Datenträger für die statistischen Informationen zur Kennzeichnung der Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage zu verwenden sind.

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