Artikel 35 VO (EG) 2000/1901
(1) Die Auskunftspflichtigen dürfen die Vereinfachung der Anmeldung nur dann anwenden, wenn ihnen zuvor gemäß den von jedem Mitgliedstaat im Rahmen dieses Kapitels festzulegenden Bestimmungen von der für die Aufbereitung der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten zuständigen Dienststelle die Zustimmung hierzu erteilt wurde.
(2) Werden die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage aus mehreren Mitgliedstaaten versandt, so erteilt jeder Mitgliedstaat die Zustimmung zur Anwendung der Vereinfachung für die ihn betreffenden Ströme.
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