Artikel 36 VO (EG) 2000/1901

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a)
„Schiffe” sind die in den zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt sowie Kriegsschiffe.
b)
„Luftfahrzeuge” sind die unter den KN-Code 8802 fallenden Starrflügelflugzeuge für zivile Zwecke, sofern sie für eine Nutzung durch Fluggesellschaften bestimmt sind, oder für militärische Zwecke.
c)
„Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug” ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist.
d)
„Partnermitgliedstaat” ist

beim Eingang: der Herstellungsmitgliedstaat, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug neu ist und in der Gemeinschaft gebaut wurde; andernfalls der Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist;

bei der Versendung: der Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.