Artikel 37 VO (EG) 2000/1901
(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind in einem gegebenen Mitgliedstaat:
- a)
- die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in diesem Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person; diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt;
- b)
- die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person; diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt.
Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Versendung im Herstellungsmitgliedstaat erfasst;
- c)
- die Versendung oder der Eingang eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs zum Zwecke einer Lohnarbeit oder im Anschluss an eine Lohnarbeit.
(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:
- a)
- den Code gemäß der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Unterteilung der Warennomenklatur;
- b)
- den Code des Partnerlandes;
- c)
- bei Schiffen die Menge in Stückzahl und in den anderen von der Nomenklatur gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Maßeinheiten; bei Luftfahrzeugen die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;
- d)
- den statistischen Wert.
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