Artikel 38 VO (EG) 2000/1901

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

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„Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf” sind die zum Verbrauch durch Mannschaft und Passagiere von Schiffen oder Luftfahrzeugen bestimmten Erzeugnisse.

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„Bordvorräte” sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten.

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„Schiff oder Luftfahrzeug eines anderen Mitgliedstaates” — für einen bestimmten Mitgliedstaat und im Gegensatz zu einem „nationalen” Schiff oder Luftfahrzeug — ist ein Schiff oder Luftfahrzeug, dessen physische oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat aufgestellt wird, in dem man die kommerzielle Nutzbarkeit gewährleistet.

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