Artikel 38 VO (EG) 2000/1901

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

„Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf” sind die zum Verbrauch durch Mannschaft und Passagiere von Schiffen oder Luftfahrzeugen bestimmten Erzeugnisse.

„Bordvorräte” sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten.

„Schiff oder Luftfahrzeug eines anderen Mitgliedstaates” — für einen bestimmten Mitgliedstaat und im Gegensatz zu einem „nationalen” Schiff oder Luftfahrzeug — ist ein Schiff oder Luftfahrzeug, dessen physische oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat aufgestellt wird, in dem man die kommerzielle Nutzbarkeit gewährleistet.

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