Artikel 39 VO (EG) 2000/1901

(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind in einem gegebenen Mitgliedstaat

a)
die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten auf Schiffe und Luftfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates, die sich in einem Hafen oder auf einem Flughafen des Meldemitgliedstaates befinden, sofern es sich um Gemeinschaftswaren handelt oder um Nichtgemeinschaftswaren, die dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren; diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt;
b)
die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten aus einem anderen Mitgliedstaat auf inländische Schiffe und Luftfahrzeuge, die sich in einem Hafen oder auf einem Flughafen des Meldemitgliedstaates befinden; diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Lieferungen umfassen folgende Angaben:

a)
den Code des Erzeugnisses mindestens gemäß der folgenden vereinfachten Codierung

99302400: Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems,

99302700: Waren des Kapitels 27 des Harmonisierten Systems,

99309900: anderweitig eingeordnete Waren;

b)
den besonderen Ländercode QR (oder 951);
c)
die Menge in Eigenmasse;
d)
den statistischen Wert.

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