Artikel 40 VO (EG) 2000/1901
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Teilsendungen” Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen zerlegt wurde und über mehrere Bezugszeiträume eingeht oder versandt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.